Mein Weg zur Staatsbürgerschaft
- Voraussetzungen
- Antrag stellen
- Prüfung
- Zusicherung und Verleihung
Voraussetzungen
- Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, insbesondere
- durch einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der B1-Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung;
- bei Minderjährigkeit durch Bestätigung des Besuchs einer Primarschule;
- bei Minderjährigkeit durch Vorlage eines Schulzeugnisses bzw. –nachricht einer Sekundarschule wie etwa einer Haupt- oder Mittelschule mit positivem Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“;
- durch Bestätigung eines zumindest fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule bei positivem Abschluss des Unterrichtsfaches „Deutsch“;
- durch Bestätigung des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe;
- durch positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung;
- durch Bestätigung des positiven Abschlusses des Unterrichtsfaches „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Schule;
- durch Nachweis einer Lehrabschlussprüfung;
- durch Nachweis einer Facharbeiterprüfung;
- durch den Nachweis von mindestens zwei Jahren Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung in einem Studienfach mit deutscher Unterrichtssprache mit einem Studienerfolg von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden);
- durch Nachweis eines Studienabschlusses in einem Studienfach mit deutscher Unterrichtssprache an einer postsekundären Bildungseinrichtung;
- durch Nachweis, dass die deutsche Sprache die Muttersprache des Staatsbürgerschaftswerbers ist.
Dieser Nachweis ist im Allgemeinen durch Ablegung einer Prüfung beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erbringen. Hier kommt man zum Onlineübungs-Test.
Weitere Möglichkeiten diesen Nachweis zu erbringen sind:
- bei Minderjährigkeit, wenn der Staatsbürgerschaftswerber derzeit eine Primarschule besucht oder im vorangegangen Semester besucht hat;
- bei Minderjährigkeit und Nachweis des Besuchs einer Sekundarschule wie etwa einer Haupt- oder Mittelschule und des Nachweis des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“;
- der Nachweis des Schulabschlusses im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ auf dem Niveau der 4. Klasse Hauptschule.
Von der Erbringung des Nachweises ausgenommen sind insbesondere:
- Staatsbürgerschaftswerber, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung unmündige Minderjährige sind;
- Staatsbürgerschaftswerber, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes insbesondere auch auf Grund von Sprach- und Hörbehinderungen die Erbringung des Nachweises nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird
Abweichend von dieser allgemeinen Anwartszeit von zumindest zehn Jahren ist die österreichische Staatsbürgerschaft an folgende Personengruppen bereits nach mindestens sechsjährigem, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich zu verleihen (Rechtsanspruch):
- Ehegatten österreichischer Staatsbürger, wenn die Eheleute seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben;
- Staatsangehörige eines EWR-Staates;
- in Österreich geborene;
- wenn die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt;
- Fremde, die Deutschkenntnisse auf dem B2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen;
- Fremde, die ihre nachhaltige persönliche Integration nachweisen. Der Nachweis der persönlichen Integration kann beispielsweise durch folgende Tätigkeiten, welche dem Allgemeinwohl in besonderer Weise zu dienen haben, erfolgen:
- mindestens dreijähriges freiwilliges ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation (zB Blaulichtorganisation) oder
- mindestens dreijährige Berufsausübung im Bildungs- Sozial oder Gesundheitsbereich (zB Altenpfleger) oder
- mindestens dreijährige Ausübung einer Funktion in einem Interessensverband oder Interessensvertretung (zB Betriebsrat, Elternsprecher).
Des Weiteren ist die österreichische Staatsbürgerschaft in folgenden Fällen zu verleihen (Rechtsanspruch):
- nach mindestens 15-jährigem, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich und Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration;
- nach mindestens 30-jährigem Hauptwohnsitz in Österreich
- keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches und ausländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten;
- keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Finanzvergehens;
- kein anhängiges Strafverfahren bei einem inländischen Gericht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens.
- bestimmte Tatsachen gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden wie etwa eine Aufenthaltsehe vorliegen;
- dieser mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, wie etwa das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss oder Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerbeschein rechtskräftig bestraft worden ist;
- dieser wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) rechtskräftig bestraft worden ist;
- gegen diesen eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, ein aufrechtes Aufenthaltsverbot erlassen oder ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und gegenwärtige Entwicklungen extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen sind.
Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit) dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Der Lebensunterhalt gilt als hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen in der Höhe der Richtsätze des § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachgewiesen werden können, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen.
Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden allerdings durch regelmäßige Aufwendungen wie Miet- und Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben geschmälert. Dabei bleibt einmalig ein Pauschalbetrag für obengenannte Aufwendungen von derzeit rund EUR 309,93 (Stand 2022) unberücksichtigt. Erst jene Aufwendungen, die EUR 309,93 übersteigen, schmälern die Einkünfte.
Die Richtsätze (Stand 2022) gemäß § 293 ASVG betragen:
- für eine Einzelperson: EUR 1.030,49
- für Ehepaare/eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt: EUR 1.625,71;
- für jedes Kind zusätzlich: EUR 159,00.
- Im Rahmen der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist außer in jenen Fällen, in denen ein Rechtsanspruch (siehe dazu zu Aufenthaltsdauer) auf Verleihung der Staatsbürgerschaft besteht, das Gesamtverhalten des Staatsbürgerschaftswerbers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Staatsbürgerschaftswerbers am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
Voraussetzungen
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Antrag stellen
Zuständig für die Verleihung und die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die Landesregierung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Staatsbürgerschaftswerbers. Die Antragstellung hat persönlich zu erfolgen.
Die notwendigen Informationen zu den erforderlichen Unterlagen, vorzulegenden Nachweise und anfallenden Gebühren stellt die zuständige Landesregierung zur Verfügung.Antrag stellen
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Prüfung ablegen
Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist unter anderem der Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dieser Nachweis ist im Allgemeinen durch Ablegung einer Prüfung beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erbringen.
Nach Antragstellung erhält der Staatsbürgerschaftswerber mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin die notwendigen Informationen
- zu seinem Prüfungstermin,
- zu dem Prüfungsort und
- zur Abgrenzung des Prüfungsstoffes.
Prüfung ablegen
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Zusicherung und Verleihung
Nach Prüfung des Antrags, der vorgelegten Urkunden und Dokumente sowie nach Vorlage der erforderlichen Nachweise wie etwa die positive Staatsbürgerschaftsprüfung ergeht oftmals - abhängig von der bisherigen Staatsangehörigkeit - ein Bescheid der zuständigen Landesregierung über die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit diesem Zusicherungsbescheid soll das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erleichtert werden. Für das Ausscheiden hat der Staatsbürgerschaftswerber zwei Jahre Zeit.
Sobald der Staatsbürgerschaftswerber aus seinem bisherigen Staatsverband ausgeschieden ist, kann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden. Vor der Verleihung hat der Staatsbürgerschaftswerber grundsätzlich vor der zuständigen Behörde folgendes Gelöbnis mündlich abzulegen:
„Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“
Im Anschluss daran erhält man den schriftlichen Bescheid der zuständigen Landesregierung über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft erfolgt zu dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt.
Übungtest
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